Allgemeine Geschäftsbedingungen

Photographie Thomas Schmidt - Kirsten Gottesmann

 

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I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als

vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. „Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,

gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

(Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter

Form, Videos usw.)

 

II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes

zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch

des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine

Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den

Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen

und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden

sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart

wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.

Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber

erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder

vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten

(Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten

etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der

Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber

gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig)

Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.

Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden

Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum

des Fotografen.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der

Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung

sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so

hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits

begonnene Arbeiten.

 

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen

Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen

nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen

herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays,

Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde

– nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,

von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative

zum Kauf an.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im

Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten

und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die

Rücksendung erfolgt.

 

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen

das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung

der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.

Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber

nach Auffor-derung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist

der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung

seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport-

und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber

die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang - wenn

keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für

verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die

Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber

die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber,

die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken.

Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr

von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht

der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die

Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der

Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt

mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten:

zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein

Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der

Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des

Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar

vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder

Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden

entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch

Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen

bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz

und grober Fahrlässigkeit.

 

VII. Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können

gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt

gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

 

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf

Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und

Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

 

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung,

analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht

durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues

Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der

Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und

zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen,

dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei

allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten

bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen

Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag

erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung

dieser Pflicht beruhen.

 

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-

Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des

Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur

aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber

gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern

und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung

von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem

Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Fotografen.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber

herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur

Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt,

dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und

offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer

bestimmen.

 

XI. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen,

wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute,

juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,

so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.